So, Zeit mich mal wieder aufzuregen...
Diese dämliche Diskussion da oben mit Softairwaffen mit angeblichen 16 Joule zeigt doch, wie blöd hier einige Anhänger dieses "Sports" sind.
Meine generelle Haltung zur Neuregelung des WaffG nach den Ereignissen in Erfurt habe ich zu Genüge geposted.
Und die Ausführungen zu waffenrechtlichen Bestimmungen durch verschiedene Leute sind größtenteils einfach falsch.
Ich habe gerade keine Lust, für euch nen wissenschaftliches Gutachten zu schreiben, aber Folgendes sollte mal klargestellt werden:
Umgang mit Waffen (was das ist definiert das WaffG ganz am Anfang) dürfen nur Personen über 18 Jahre haben. Ausnahmen sind im Gesetz geregelt.
Diese 0.08 Joule- Grenze ergibt sich aus einem Einstufungsbescheid des BKA als zuständige Behörde, weil man damit im Zuge der Harmonisierung der Vorschriften alle "Waffen" unterhalb dieses Limits (bezieht sich auf die Mündungsenergie E0) der Spielzeugverordnung der EU unterwirft.
Erlaubnisfrei erwerbbare Luftdruckwaffen (vulgo Luftgewehr, Luftpistole) bis zu einer E0 von 7,5 Joule sind Waffen im Sinne des WaffG und dürfen nur mit einer entsprechenden Erlaubnis geführt werden.
Wers immer noch nicht begriffen hat:
Waffenbesitzkarte ist die Erlaubnis zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe. Eine WBK wird nur bei einem Bedürfnis zum Waffenbesitz erteilt. Ein
Waffenschein ist die Erlaubnis, eine Waffe in der Öffentlichkeit zu führen.
Für was eine solche Erlaubnis erforderlich ist regelt das WaffG.
Das bedeutet, wer unbefugt Waffen besitzt, die der Erlaubnispflicht unterliegen, macht sich strafbar! Auch wenn es "nur" Softairwaffen sind. Dazu gehört auch, die E0 über den zulässigen Wert hinaus zu verändern. Und strafrechtlich belangt wird jeder ab 14 Jahren.
Leider hat der Gesetzgeber mit der Waffenrechtsreform diesen Softairwaffen Tür und Tor geöffnet. Das führt dazu dass vor allem die Polizei immer wieder mit pubertierenden Jugendlichen zu tun hat, die in Tarnklamotten über Abbruchgrundstücke rennen oder Wälder unsicher machen.
Aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht ist das hochproblematisch, denn es liegt dabei immer ein Grund vor zum polizeilichen Einschreiten im sinne der landespolizeigesetzlichen Aufgabenzuweisungsnormen.
Das bedeutet, dass sich Personen, die Softairwaffen in der Öffentlichkeit führen (sofern die Waffen unter 0,5 Joule E0 und ein PTB- bzw. "F" im Fünfeck haben) nicht strafbar machen im sinne des WaffG, aber sehr wohl ein (kostenpflichtiges) Einschreiten der Polizei zu verantworten haben. Folge hiervon kann Sicherstellung, Platzverweis, Personalienfeststellung, Ersatzvornahme und was das Polizeirecht noch so vorsieht sein. Und die Kosten nicht vergessen. Die trägt nach jedem Landespolizeigesetz der Störer. Das sind die Jungs in Tarnklamotten im Wald.
Es gibt kein recht, mit Waffen durch den wald zu rennen! Wenn man das auf eingezäunten und gekennzeichneten arealen macht, über die man verfügen darf, dann spricht nichts dagegen. tut man es aber auf öffentlichem Grund und in einer weise, die die Bevölkerung beunruhigt. so hat man mit polizeilichen und ordnungsbehördlichen Maßnahmen zu rechnen.
Schon das Schießen mit einer handelsüblichen CO2- Pistole außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist erlaubnispflichtig. Ebenso das bloße Mitführen, sofern es sich nicht um einen Transport im Sinne des WaffG handelt.
So, und Cox, bevor du hier mit ner Anzeige wegen Verleumdung rumwedelst weise ich mal galant darauf hin, dass du hier im Forum begründeten Anlaß zu der Annahme gegeben hast, dass du dich eines Verstoßes gegen das WaffG schuldig gemacht hast. Man könnte sogar auf die Idee kommen dass die Admins verpflichtet sind, diesen Beitrag der Staatsanwaltschaft vorzulegen.
Und zum Thema allgemeine Strafrechtslehre fehlt es auch noch an Substanz: sagt dir der Begriff Vorsatz was? Daran fehlt es nämlich im Zusammenhang mit deinen Verleumdungsvorwurf, weil niemand hier auch nur billigend in Kauf nimmt, dich falsch zu beschuldigen. Im übrigen würden wir dann über den Tatbestand der falschen Verdächtigung, § 164 StGB zu reden haben.
Alles Mumpitz. Wer hier reinschreibt, er beabsichtige eine Waffe zu erwerben, deren Besitz in diesem Land verboten ist, der muß mit staatsanwaltlichen Ermittlungen und behördlichen Hausbesuchen rechnen.
Also drohe hier nicht so unqualifiziert sondern setze dich lieber mit den Vorschriften des Waffengesetzes auseinander!
Wenn ich die geballte Einfältigkeit hier lese...
Vielleicht versteht ja jetzt jemand, warum Voraussetzung zur erteilung einer W§BK ein Sachkundenachweis ist. Es scheint mir, als ob den meisten hier diese Sachkunde in technischer wie rechtlicher Hinsicht völlig abgeht.
Ich hab im WHQ Forum zu diesen Fragen auch schon was geschrieben, war glaube ich in nem Selbstverteidigungs-Thread oder so. Deshalb spare ich mir jetzt weitere Ausführungen.
