Zitat von Freshman
Ich fände allerdings Körperstrafen in einigen Fällen angebracht.
Ich glaube wir haben eine etwas sehr romantische Vorstellung von Körperstrafen. Es geht bei den juristischen Körperstrafen keineswegs darum das irgendein Unhold mal kurz den Arsch voll bekommt.
Körperstrafen waren seit jeher äußerst brutal und haben zumeist dauerhafte Verletzungen und Verkrüppelungen hinterlassen.
So galt beispielsweise das berüchtigte Spießrutenlaufen bei dreimaliger Verhängung einem Todesurteil gleich.
Auch das Auspeitschen als Strafe in der Seefahrt oder als Kriminalstrafe war keineswegs eine symbolische Bestrafung sondern das Resultat war, das sich das Fleisch des Delinquenten von den Knochen löste. Peitschen wurden zuvor in Urin getränkt und waren durch Draht, Knoten oder scharfe Metallkrallen verstärkt.
Das ist es was man unter Körperstrafen versteht!
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Körperstrafen sind nach meiner Auffassung mit unserem Rechtsverständnis unvereinbar weil sie eben die Würde des Menschen -auch des Straftäters- mißachten. Wir müssen uns schon die Mühe machen, Sanktionsmöglichkeiten zu finden, die sich nicht auf dem Niveau der Tat des Täters befinden.
Der heutige Ruf nach Körperstrafen klingt für mich etwas nach Frustration über die Hilflosigkeit gegenüber gewissen Verrohungstendenzen. Allerdings kommt da wieder der ungezügelte Vergeltungsdrang durch, der zwar unser Gefühl befriedigt, den Unhold in die Schranken gewiesen zu haben; allerdings wird die Aufgabe des strafrechts nicht erreicht: die Schaffung von Rechtsfrieden.
Wer sich mit der früher üblichen Vollstreckung von Todes- und Leibesstrafen in der Öffentlichkeit beschäftigt wird sehr schnell feststellen das diese Schauspiele nie abschreckenden Charakter hatten. Im Gegenteil, bei derartigen Veranstaltungen herrs´chte eine morbide Volksfeststimmung, der Pöbel sah es als willkommmene Freizeitgestaltung an, bei einer Hinrichtung oder anderweitiger Vollstreckung anwesend zu sein.
Das entlarvt die Motivation dieser Strafe: Lust auf ungezügelte Rache und Sadismus, Ergötzen am Leiden anderer.
Das sind Verhaltensformen die in einem modernen Rechtswesen keinen Platz haben und ich bin nicht bereit die morbiden Phantasien irgendwelcher degenerierten Individuen durch öffentliche Hinrichtungsspektakel zu befriedigen!
Selbst die moderne Freiheitsstrafe ist in ihrer Wirkung nicht unumstritten. Historisch war Freiheitsentzug als Strafe swowieso nie wirklich bedeutsam. Haft diente meist nur dazu den Täter zu sichern bis die Strafe an ihm vollstreckt werden konnte. Daher war der Übergang von der Körper- zur Freiheitsstrafe ja so bedeutsam.
Allerdings zweifelt man auch heute noch daran das eine Inhaftierung einen Täter wirklich bessert. Das ist ja Strafzweck unseres modernen Strafrechts. Aber bis heute gibt es keine wirklich überzeugende Alternative zur Inhaftierung, welche mit unseren ethischen Vorstellungen vereinbar ist und gleichzeitig die gewünschte Wirkung erzielt.
Bei der Diskussion über Strafe -Freiheitsstrafe- sollte man sich auch immer die Frage stellen: was passiert wenn der Täter aus der Haft entlassen wird? Kann es gelingen durch die Haft den Täter zu bessern und ihn zukünftig von Straftaten abzuhalten?
Das ist in erster Linie keine Diskussion über die Dauer der Strafe. Denn wie ich bereits sagte, wer nach zehn Jahren das Unrecht noch nicht eingesehen hat wird es nach 15 Jahren auch nicht tun.
Also kann die Dauer der Strafe nur durch zwei Aspekte begründet werden: erstens den Sicherungszweck. In dieser Zeit wird ein Täter an der Begehung weiterer Taten gehindert. Das ist strenggenommen aber nicht einmal Aufgabe des Strafrechts, sondern des präventiven Polizeirechts.
Exkurs: in jedem deutschen Landespolizeigesetz gibt es eine Vorschrift über den Unterbindungsgewahrsam. Da können Polizeibehörden Personen, welche eine Straftat planen zur Verhinderung einer solchen tat in Unterbindungsgewahrsam nehmen. Das geht in eigener Machtvollkommenheit der Polizei bis zum ende des darauffolgenden Tages, in Bayern z.B. auf Anordnung eines Verwaltungsgerichts aber durchaus bis zu zwei Wochen. Bayern hat davon z.B. bei den angekündigten Störungen der castor- Transporte nach Gorleben Gebrauch gemacht und einen Organisator der Protestbewegung, der Schienenblockaden organisieren wollte mit richterlichem Beschluß für die Dauer des Transports in Unterbindungsgewahrsam genommen.
Der zweite Aspekt der Dauer der Strafe ist die Bewertung des geschützten Rechtsgutes. Ein Diebstahl bedarf keiner hohen Strafandrohung weil die Sozialschädlichkeit insgesamt geringer ist als die eines Tötungsdeliktes. Die "Wertschätzung" eines Rechtsgutes drückt sich demnach in der Strafandrohung aus.
Historisch ist es auch so das Eigentumsdelikte weit höher bewertet waren als Körperverletzungsdelikte, d.h. dem Schutz des Eigentums wurde ein wesentlich höherer Schutz eingeräumt als dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit.
Ein kurioses Beispiel ist der Straftatbestand der Jagd- und Fischwilderei. Da wird nämlich kein Eigentums- sondern ein Aneignungsrecht geschützt, beruhend auf dem längst überholten Jagdprivileg des Adels als Jagdausübungsberechtigtem.
Wie man sieht ist unser heutiges Recht noch immer mit Wertvorstellungen durchsetzt die wir bei näherem Hinsehen so gar nicht teilen.
Deshalb noch einmal der Aufruf: bevor man über Strafen, Strafhöhe und Strafausführung nachdenkt sollte man sich mit dem Strafzweck beschäftigen: was wollen wir erreichen mit Strafe? Warum braucht ein Rechtssystem überhaupt Strafandrohungen? Und was wollen wir als Träger der Rechtsordnung mit diesen Strafandrohungen überhaupt ausdrücken?