Bei Widerspruch: Auch Werbung ohne Empfängernamen unzulässig | heise online
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Postwurfsendungen sind nicht unbedingt an einen bestimmten Empfänger gerichtet, sondern nur teiladressiert, beispielsweise "an die Bewohner des Hauses". Das entbindet das werbende Unternehmen aber nicht von der Pflicht, unerwünschte Werbung zu unterlassen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts München (vom 5.12.2013, Az.: 29 U 2881/13) zeigt.
Im verhandelten Fall ging es um einen Verbraucher, der sich von einem Unternehmen ausdrücklich weitere Werbung verbat. Das hatte er per E-Mail erklärt, nachdem er ein persönlich adressiertes Werbeschreiben erhalten hatte, in dem ihm der Anschluss ins Hochleistungskabelnetz mit Glasfaser anboten wurde. Der Mann hatte mit der Firma in der Vergangenheit allerdings schlechte Erfahrungen gemacht und wollte mit ihr nichts mehr zu tun haben, was er ihr auch schriftlich gab. Das Unternehmen sicherte daraufhin zu, ihn auf die Sperrliste zu setzen und ihm keine personalisierte Postwerbung mehr zuzuschicken.
Allerdings blieb der Mann trotzdem nicht von weiteren Werbebotschaften verschont. Insgesamt fünf Mal erhielt er in den darauffolgenden Monaten noch Werbeschreiben des Unternehmens. Personalisiert war die Werbung allerdings nicht mehr, sie war jetzt nur noch "An die Bewohner des Hauses" adressiert.
Der Mann wollte aber auch diese nicht und wandte sich an eine Verbraucherschutzorganisation, die das Unternehmen für die unerwünschte Werbung prompt abmahnte. Die Firma weigerte sich jedoch, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugegeben und so landete der Fall vor Gericht.
Hier liege ein Verstoß gegen §7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vor, da der Verbraucher deutlich gemacht habe, keine Werbung mehr von der besagten Firma zu wünschen, so die Verbraucherschützer in ihrer Klage. Dabei habe er sich nicht nur auf personalisierte Briefwerbung bezogen, somit seien die zugestellten Werbebotschaften unlauter gewesen.
Das beklagte Unternehmen argumentierte, dass von teilpersonalisierten Briefen nur verschont bleibt, wer "erkennbar" macht, dass er auch diese nicht möchte, beispielsweise durch einen entsprechenden Aufkleber am Briefkasten.
Das Oberlandesgericht München stellte sich auf die Seite des Verbrauchers: Der Mann habe seinen Willen mit der Widerrufs-E-Mail bereits "erkennbar" genug gemacht, selbst wenn am Briefkasten ein entsprechender Hinweis noch fehlte. Wie die Richter erklärten, habe die Firma den Verbraucher aber trotz seines Widerrufs unerlaubterweise weiterhin hartnäckig angesprochen, nämlich insgesamt noch fünf Mal.
Das Unternehmen wurde dazu verurteilt, die unlautere Werbung zu unterlassen. Im Wiederholungsfall droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise dem Geschäftsführer eine bis zu sechs monatige Ordnungshaft.
Ist ja mal endgeil!
Endlich keine "an alle die es betreffen könnte" - adressierte Werbung mehr!