INNOCENT&CLUELESS
25.05.2016, 09:50
EUR-Lex - 32015R2120 - EN - EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R2120)
Artikel 4
Transparenzmaßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu einem offenen Internet
(1) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten stellen sicher, dass ein Vertrag, der Internetzugangsdienste umfasst, mindestens folgende Angaben enthält:
a)
Informationen darüber, wie sich die von diesem Anbieter angewandten Verkehrsmanagementmaßnahmen auf die Qualität der Internetzugangsdienste, die Privatsphäre der Endnutzer und den Schutz von deren personenbezogenen Daten auswirken könnten;
b)
eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Volumenbeschränkungen, die Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter in der Praxis auf Internetzugangsdienste und insbesondere auf die Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten, auswirken können;
c)
eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich die in Artikel 3 Absatz 5 genannten anderen Dienste, die keine Internetzugangsdienste sind, über die der Endnutzer einen Vertrag abschließt, in der Praxis auf die diesem Endnutzer bereitgestellten Internetzugangsdienste auswirken könnten;
d)
eine klare und verständliche Erläuterung, wie hoch die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen ist und wie sich erhebliche Abweichungen von der jeweiligen beworbenen Download- und Upload-Geschwindigkeit auf die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Artikel 3 Absatz 1 auswirken könnten;
e)
eine klare und verständliche Erläuterung der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangsdienstes und der gemäß den Buchstaben a bis d angegebenen Leistung zustehen.
Die Anbieter von Internetzugangsdiensten veröffentlichen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen.
(2) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten richten transparente, einfache und effiziente Verfahren zum Umgang mit Beschwerden von Endnutzern im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten aus Artikel 3 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein.
(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie 2002/22/EG und hindern die Mitgliedstaaten nicht an der Beibehaltung oder Einführung zusätzlicher Überwachungs-, Informations- und Transparenzanforderungen, unter anderem in Bezug auf den Inhalt, die Form und die Art der zu veröffentlichenden Informationen. Diese Anforderungen müssen der vorliegenden Verordnung und den maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinien 2002/21/EG und 2002/22/EG entsprechen.
(4) Jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis d angegebenen Leistung gilt — sofern die rechtserheblichen Tatsachen durch einen von der nationalen Regulierungsbehörde zertifizierten Überwachungsmechanismus festgestellt wurden — für die Auslösung Bestimmung der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht zustehen, als nicht vertragskonforme Leistung.
Dieser Absatz gilt nur für Verträge, die nach dem 29. November 2015 geschlossen oder erneuert werden.
Artikel 10
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 30. April 2016, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:
a)
Ist der Gesetzgebungsakt, der aufgrund des in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 genannten Vorschlags zu erlassen ist, am 15. Juni 2017 anwendbar, so gelten Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Artikel 6a bis 6d der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, und Artikel 7 Nummer 7 Buchstaben a bis c und Nummer 8 Buchstaben a, b und d der vorliegenden Verordnung ab dem genannten Zeitpunkt.
Ist der genannte Gesetzgebungsakt am 15. Juni 2017 nicht anwendbar, so gilt Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung hinsichtlich Artikel 6f der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 weiter, bis der genannte Gesetzgebungsakt anwendbar wird.
Liegt der Anwendungsbeginn des genannten Gesetzgebungsakts nach dem 15. Juni 2017, so gelten Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Artikel 6a bis 6d der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, Artikel 7 Nummer 7 Buchstaben a bis c der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Nummer 8 Buchstaben a, b und d ab dem Beginn der Anwendung des genannten Gesetzgebungsakts.
b)
Die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission gemäß Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe c und — hinsichtlich Artikel 6d und Artikel 6e Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 — gemäß Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung gilt ab dem 29. November 2015.
c)
Artikel 5 Absatz 3 gilt ab dem 29. November 2015.
d)
Artikel 7 Nummer 10 der vorliegenden Verordnung gilt ab dem 29. November 2015.
(3) Die Mitgliedstaaten können vor dem 29. November 2015 geltende nationale Maßnahmen, einschließlich Selbstregulierungssystemen, die Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2016 aufrechterhalten. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum 30. April 2016 mit.
(4) Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2012 der Kommission (12) (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R2120#ntr12-L_2015310DE.01000101-E0012), die die technische Modalität für die Einführung des Zugangs zu lokalen Datenroamingdiensten in einem besuchten Netz betreffen, gelten weiterhin für die Zwecke des separaten Verkaufs regulierter Datenroamingdienste bis zum Erlass des in Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 25. November 2015.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SCHMIT
Schon beim Anbieter eures Vertrauens nachgefragt wie klein der Durchsatz sein darf?
Artikel 4
Transparenzmaßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu einem offenen Internet
(1) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten stellen sicher, dass ein Vertrag, der Internetzugangsdienste umfasst, mindestens folgende Angaben enthält:
a)
Informationen darüber, wie sich die von diesem Anbieter angewandten Verkehrsmanagementmaßnahmen auf die Qualität der Internetzugangsdienste, die Privatsphäre der Endnutzer und den Schutz von deren personenbezogenen Daten auswirken könnten;
b)
eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Volumenbeschränkungen, die Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter in der Praxis auf Internetzugangsdienste und insbesondere auf die Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten, auswirken können;
c)
eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich die in Artikel 3 Absatz 5 genannten anderen Dienste, die keine Internetzugangsdienste sind, über die der Endnutzer einen Vertrag abschließt, in der Praxis auf die diesem Endnutzer bereitgestellten Internetzugangsdienste auswirken könnten;
d)
eine klare und verständliche Erläuterung, wie hoch die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen ist und wie sich erhebliche Abweichungen von der jeweiligen beworbenen Download- und Upload-Geschwindigkeit auf die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Artikel 3 Absatz 1 auswirken könnten;
e)
eine klare und verständliche Erläuterung der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangsdienstes und der gemäß den Buchstaben a bis d angegebenen Leistung zustehen.
Die Anbieter von Internetzugangsdiensten veröffentlichen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen.
(2) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten richten transparente, einfache und effiziente Verfahren zum Umgang mit Beschwerden von Endnutzern im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten aus Artikel 3 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein.
(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie 2002/22/EG und hindern die Mitgliedstaaten nicht an der Beibehaltung oder Einführung zusätzlicher Überwachungs-, Informations- und Transparenzanforderungen, unter anderem in Bezug auf den Inhalt, die Form und die Art der zu veröffentlichenden Informationen. Diese Anforderungen müssen der vorliegenden Verordnung und den maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinien 2002/21/EG und 2002/22/EG entsprechen.
(4) Jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis d angegebenen Leistung gilt — sofern die rechtserheblichen Tatsachen durch einen von der nationalen Regulierungsbehörde zertifizierten Überwachungsmechanismus festgestellt wurden — für die Auslösung Bestimmung der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht zustehen, als nicht vertragskonforme Leistung.
Dieser Absatz gilt nur für Verträge, die nach dem 29. November 2015 geschlossen oder erneuert werden.
Artikel 10
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 30. April 2016, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:
a)
Ist der Gesetzgebungsakt, der aufgrund des in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 genannten Vorschlags zu erlassen ist, am 15. Juni 2017 anwendbar, so gelten Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Artikel 6a bis 6d der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, und Artikel 7 Nummer 7 Buchstaben a bis c und Nummer 8 Buchstaben a, b und d der vorliegenden Verordnung ab dem genannten Zeitpunkt.
Ist der genannte Gesetzgebungsakt am 15. Juni 2017 nicht anwendbar, so gilt Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung hinsichtlich Artikel 6f der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 weiter, bis der genannte Gesetzgebungsakt anwendbar wird.
Liegt der Anwendungsbeginn des genannten Gesetzgebungsakts nach dem 15. Juni 2017, so gelten Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Artikel 6a bis 6d der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, Artikel 7 Nummer 7 Buchstaben a bis c der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Nummer 8 Buchstaben a, b und d ab dem Beginn der Anwendung des genannten Gesetzgebungsakts.
b)
Die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission gemäß Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe c und — hinsichtlich Artikel 6d und Artikel 6e Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 — gemäß Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung gilt ab dem 29. November 2015.
c)
Artikel 5 Absatz 3 gilt ab dem 29. November 2015.
d)
Artikel 7 Nummer 10 der vorliegenden Verordnung gilt ab dem 29. November 2015.
(3) Die Mitgliedstaaten können vor dem 29. November 2015 geltende nationale Maßnahmen, einschließlich Selbstregulierungssystemen, die Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2016 aufrechterhalten. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum 30. April 2016 mit.
(4) Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2012 der Kommission (12) (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R2120#ntr12-L_2015310DE.01000101-E0012), die die technische Modalität für die Einführung des Zugangs zu lokalen Datenroamingdiensten in einem besuchten Netz betreffen, gelten weiterhin für die Zwecke des separaten Verkaufs regulierter Datenroamingdienste bis zum Erlass des in Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 25. November 2015.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SCHMIT
Schon beim Anbieter eures Vertrauens nachgefragt wie klein der Durchsatz sein darf?