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Alt 25.05.2016, 10:50   #1 (permalink)
10 Jahre hx3
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Standard Minimale Geschwindigkeit

EUR-Lex - 32015R2120 - EN - EUR-Lex

Zitat:

Artikel 4
Transparenzmaßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu einem offenen Internet
(1) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten stellen sicher, dass ein Vertrag, der Internetzugangsdienste umfasst, mindestens folgende Angaben enthält:
a)
Informationen darüber, wie sich die von diesem Anbieter angewandten Verkehrsmanagementmaßnahmen auf die Qualität der Internetzugangsdienste, die Privatsphäre der Endnutzer und den Schutz von deren personenbezogenen Daten auswirken könnten;
b)
eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Volumenbeschränkungen, die Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter in der Praxis auf Internetzugangsdienste und insbesondere auf die Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten, auswirken können;
c)
eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich die in Artikel 3 Absatz 5 genannten anderen Dienste, die keine Internetzugangsdienste sind, über die der Endnutzer einen Vertrag abschließt, in der Praxis auf die diesem Endnutzer bereitgestellten Internetzugangsdienste auswirken könnten;
d)
eine klare und verständliche Erläuterung, wie hoch die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen ist und wie sich erhebliche Abweichungen von der jeweiligen beworbenen Download- und Upload-Geschwindigkeit auf die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Artikel 3 Absatz 1 auswirken könnten;
e)
eine klare und verständliche Erläuterung der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangsdienstes und der gemäß den Buchstaben a bis d angegebenen Leistung zustehen.
Die Anbieter von Internetzugangsdiensten veröffentlichen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen.
(2) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten richten transparente, einfache und effiziente Verfahren zum Umgang mit Beschwerden von Endnutzern im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten aus Artikel 3 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein.
(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie 2002/22/EG und hindern die Mitgliedstaaten nicht an der Beibehaltung oder Einführung zusätzlicher Überwachungs-, Informations- und Transparenzanforderungen, unter anderem in Bezug auf den Inhalt, die Form und die Art der zu veröffentlichenden Informationen. Diese Anforderungen müssen der vorliegenden Verordnung und den maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinien 2002/21/EG und 2002/22/EG entsprechen.
(4) Jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis d angegebenen Leistung gilt — sofern die rechtserheblichen Tatsachen durch einen von der nationalen Regulierungsbehörde zertifizierten Überwachungsmechanismus festgestellt wurden — für die Auslösung Bestimmung der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht zustehen, als nicht vertragskonforme Leistung.
Dieser Absatz gilt nur für Verträge, die nach dem 29. November 2015 geschlossen oder erneuert werden.


Zitat:

Artikel 10
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 30. April 2016, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:
a)
Ist der Gesetzgebungsakt, der aufgrund des in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 genannten Vorschlags zu erlassen ist, am 15. Juni 2017 anwendbar, so gelten Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Artikel 6a bis 6d der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, und Artikel 7 Nummer 7 Buchstaben a bis c und Nummer 8 Buchstaben a, b und d der vorliegenden Verordnung ab dem genannten Zeitpunkt.
Ist der genannte Gesetzgebungsakt am 15. Juni 2017 nicht anwendbar, so gilt Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung hinsichtlich Artikel 6f der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 weiter, bis der genannte Gesetzgebungsakt anwendbar wird.
Liegt der Anwendungsbeginn des genannten Gesetzgebungsakts nach dem 15. Juni 2017, so gelten Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Artikel 6a bis 6d der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, Artikel 7 Nummer 7 Buchstaben a bis c der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Nummer 8 Buchstaben a, b und d ab dem Beginn der Anwendung des genannten Gesetzgebungsakts.
b)
Die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission gemäß Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe c und — hinsichtlich Artikel 6d und Artikel 6e Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 — gemäß Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung gilt ab dem 29. November 2015.
c)
Artikel 5 Absatz 3 gilt ab dem 29. November 2015.
d)
Artikel 7 Nummer 10 der vorliegenden Verordnung gilt ab dem 29. November 2015.
(3) Die Mitgliedstaaten können vor dem 29. November 2015 geltende nationale Maßnahmen, einschließlich Selbstregulierungssystemen, die Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2016 aufrechterhalten. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum 30. April 2016 mit.
(4) Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2012 der Kommission (12), die die technische Modalität für die Einführung des Zugangs zu lokalen Datenroamingdiensten in einem besuchten Netz betreffen, gelten weiterhin für die Zwecke des separaten Verkaufs regulierter Datenroamingdienste bis zum Erlass des in Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 25. November 2015.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ

Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SCHMIT


Schon beim Anbieter eures Vertrauens nachgefragt wie klein der Durchsatz sein darf?
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Alt 25.05.2016, 11:10   #2 (permalink)
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Da erst seit wenigen Tagen aktiv....natürlich nicht.

Mittlerweile habe ich aber das wofür ich bezahle. Damals bezahlte ich 16Mbit und bekam gerade mal mit ach und krach 2Mbit. Später bei Alice dann so 3-4 Mbit, für 16 Mbit.

Jetzt habe ich 42Mbit down und 9 Mbit up bei 50Mbit Leitung. Das ist absolut akzeptabel. Ich denke den ein oder anderen Mbit verliere ich hier innerhalb des Hauses bei den 30 Jahre alten Leitungen.

Edit: Aber schön das es ENDLICH mal ein Gesetz dazu gibt. Nun gilt BGB über AGB.
Edit2: Mal schauen ob sich für die Volumenbegrenzung jetzt auch eindeutige Bezeichnungen finden lassen. Bisher (und kurzer Check gerade ergab es heisst noch immer so) war das ja teilweise die pure Verarschung. Zumindest bei O²...meinem Anbieter.
Da nennt sich das ganze "Fair-Use-Mechanik". Von wegen fair...

Und bei dem Check gerade gesehen das die Angaben nicht bei der Werbung gemacht werden.

Wo kein Kläger da kein Richter. Vielleicht ändert sich das noch.

Edit 3: Siehe: https://dsl.o2online.de/provider/con...sl-home/dsl-l/


Also ich lade sehr wenig herunter in letzter Zeit und komme nur durch Youtube, gelegentlich nen Stream und sehr wenig Multiplayer zocken im April auf 178GB und im Mai jetzt schon auf 208GB (RRR und DayZ neu installiert).
300GB sind für Zocker und Leute die TV Online schauen der pure Witz.
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Geändert von Duke49th (25.05.2016 um 11:29 Uhr).
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Alt 25.05.2016, 11:48   #3 (permalink)
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Nun ja....einem Gericht ist ein Vertragsgegenstand relativ egal, z.B. erkannten einige Gerichte 10% Mehrverbrauch bei Autos schon als unzulässige Abweichung vom zugesicherten "normalen" Gebrauchszustand.

Wenn jetzt eine UM sagen würde maximal 150 MBit/s wie bisher und dann minimal 64 kBit/s dann wäre dies IMHO nur zulässig wenn die BEWORBENE und auch die "normale" Geschwindigkeit prominent mit ca. 75kBit/s angegeben wird.

Stelle ich mir lustig vor.

Wenn sie aber z.B. 150MBit/s MAX, 50MBit/s MEAN und 5MBit/s MIN angeben dann müssen sie auch explizit darlegen WIE dies ermittelt wird weil sich unglücklicherweise die Verordnung hierzu nicht äussert. Obwohl es übliche Regelungen dazu gibt wie z.B. "darf in 95% der Zeit eines Meßzyklus nicht unterschritten werden..." etcpp. Was bedeutet nur in 5% der Zeit ist minimal 5MBit/s zulässig, Rest der Zeit 50MBit/s, 150 ist dann ein irrelevanter "nice to have" Wert.

Und sie müssten tatsächlich eine Infrastruktur bauen welche die minimale Bandbreite in der "busy hour" nicht unterschreitet.

Blöd ist nur:

Zitat:

(4) Jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis d angegebenen Leistung gilt — sofern die rechtserheblichen Tatsachen durch einen von der nationalen Regulierungsbehörde zertifizierten Überwachungsmechanismus festgestellt wurden — für die Auslösung Bestimmung der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht zustehen, als nicht vertragskonforme Leistung.

Dieser Absatz gilt nur für Verträge, die nach dem 29. November 2015 geschlossen oder erneuert werden.

...und unserer Regulierer ist sehr Industriehörig und macht da mal nix. Daher dürften Klagen erstmal schwierig werden .... Ookla ist dort sicher nicht zertifiziert


Weiteres Problem:

Zitat:

rtikel 5

Aufsicht und Durchsetzung

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen genau und stellen sicher, dass Artikel 3 und 4 des vorliegenden Artikels eingehalten werden, und fördern die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten auf einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt. Für diese Zwecke können die nationalen Regulierungsbehörden Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstqualität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen für einen oder mehrere Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, einschließlich der Anbieter von Internetzugangsdiensten, vorschreiben.

Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen jährlich Berichte über ihre Überwachungstätigkeit und ihre Erkenntnisse und übermitteln der Kommission und dem GEREK diese Berichte.

(2) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, einschließlich der Anbieter von Internetzugangsdiensten, legen auf Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörde dieser Informationen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach den Artikeln 3 und 4 vor, insbesondere Informationen darüber, wie sie ihren Netzverkehr und ihre Netzkapazitäten verwalten, sowie Rechtfertigungen für etwaige Verkehrsmanagementmaßnahmen. Die Anbieter übermitteln die angeforderten Informationen gemäß dem von der nationalen Regulierungsbehörde verlangten Zeitplan und Detaillierungsgrad.

(3) Um einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung zu leisten, gibt das GEREK spätestens bis zum 30. August 2016, nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, Leitlinien für die Umsetzung der Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden nach diesem Artikel heraus.

(4) Dieser Artikel lässt die Aufgaben unberührt, die die Mitgliedstaaten den nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden nach Maßgabe des Unionsrechts übertragen haben.

KÖNNEN statt MÜSSEN....damit passiert in unserer Republik nix, sie reagieren nur auf Zwang.
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Geändert von INNOCENT&CLUELESS (25.05.2016 um 11:53 Uhr).
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Alt 25.05.2016, 16:22   #4 (permalink)
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Ich hatte immer Glück mit arcor äh Vodafone. Vertragliche 16mbit, reale 19 . Hat vermutlich eher was mit Zentrumsnähe zu tun. Der Support grenzt jedoch an geistiger Behinderung. Auf´m Land siehts ja allgemein übel aus, soweit ich mich umgehört hab. Ich glaube generell daß WENN der Deutsche Revolution machen würde, dann wegen unzumutbarer DL-Geschwindigkeit.
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Alt 26.05.2016, 10:15   #5 (permalink)
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Es hat sehr viel mit der Nähe zum Knoten/Verteiler/Verstärker whatever genau, zu tun.

Ich hatte am Stadtrand über 2km zum nächsten Punkt. Und dadurch (und ggf. Leitungen im Haus) 36dB Dämpfung. Was wohl an der Grenze ist.

Bei Alice haben die mir mehr geschaltet als eigentlich von der Telekom als stabil angesehen, wegen der großen Distanz und Dämpfung. Die haben ca. 8Mbit geschaltet und 3-4 Mbit kamen an. Die anderen davor hatten weniger geschaltet.

So erklärte mir das der Techniker jedenfalls damals am Telefon.

Dann vor etlichen Jahren bauten die einen VDSL (also irgendeinen großen Telekom-)Verteiler 150m Luftlinie zu mir. Bis es allerdings jemand anderer als die Telekom hier anbat, dauerte es bis vorletztes Jahr. Seitdem konnte ich zu VDSL und somit 50Mbit wechseln.

Warum dennoch nur 42Mbit ankommen, liegt denke ich mal an den Leitungen im Haus. Ich habe keine Fritzbox mehr und kann die Dämpfung nicht mehr ablesen. Aber bei der Elektrik hier im Haus, würde es mich nicht wundern.


Das die Gesetze im Interesse der Konzerne und großen Unternehmen gemacht werden, ist ja nun auch nix neues^^ Sitzen ja auch schliesslich deren Lobbyisten in der Regierung^^
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Alt 26.05.2016, 14:26   #6 (permalink)
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Zitat von Duke49th

Dann vor etlichen Jahren bauten die einen VDSL (also irgendeinen großen Telekom-)Verteiler 150m Luftlinie zu mir. Bis es allerdings jemand anderer als die Telekom hier anbat, dauerte es bis vorletztes Jahr. Seitdem konnte ich zu VDSL und somit 50Mbit wechseln.

Na, da haste aber Glück gehabt.

Ich sitze mitten im VDSL Gebiet (lt. Telekom gibt es dort keine Lücken!) und kann kein VDSL bekommen, bedingt durch Leitungslänge inkl. Dämpfung knapp 2Km/??db ist bei mir auf den Telefonleitungen bei 8Mbit Feierabend.

Umlegen der Leitungen auf den vorhandenen näheren VDSL-Tauglichen Kasten ist bei mir nicht weil "geht ja"
Sogar gutes Vitamin B konnte da nichts dran ändern.


Zum Glück hatte ich bislang ungenutztes Kabelfernsehen im Keller liegen, nur so bin ich dann doch zu 100MBit gekommen die idR auch immer voll anliegen!
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Nur ein Beispiel das zeigt wie BI "support" definiert: https://feedback.bistudio.com/T75547
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