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Alt 03.05.2011, 12:18   #17 (permalink)
INNOCENT&CLUELESS
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Dann ist § 2 ein großer Haufen Trollscheiße da der Anspruch recht löblich ist, aber eben nur ein heerer Anspruch.

Weder Ausstattung noch Methodik werden diesem Anspruch auch nur im Ansatz gerecht.

Ich sage ja nicht, dass man es nicht VERSUCHEN soll, die Frage ist nur ob der Insasse nach der Straftat sich nach Außen hin konform verhalt ohne tatsächliche Verinnerlichung von normalen menschlichen Werten. EInfach nur weil er nicht in den Knast will.

Solche Typen verüben sofort wieder ihre Verbrechen wenn sie irgendwie denken dass sie damit davonkommen.

Zitat:

Es gibt Haftgründe zum Vollzug der U-Haft. Diese waren ja scheinbar nicht gegeben, sonst hätte ein Haftrichter die U-Haft verhängt.

Dann sind entweder die Haftgründe nicht streng genug gefasst oder nicht streng genug angewandt worden.

Wenn ich Abwäge zwischen Risiko, dass ein Straftäter diesen Kalibers und in dieser Verbrechenskategorie bis zum Prozess absetzt oder gar neue Straftaten verübt gegen das Risiko das er Unschuldig einsitzt, dann setze ich ihn fest. Mein persönliches Rechtsempfinden.

Aber der Rechtsapperat muss so Leistungsfähig sein dass der Angeklagte brauchbare Mittel erhält sich zur Wehr zu setzen und das innerhalb akzeptabler fristen.

Ein Extrem ist so einen Typen trotz Videobeweis bis zur Verhandlung laufen zu lassen, das andere Extrem ist Guantanamo.
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